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MRZ
2016

Das gefällt Datenschützern: Richter verbietet Facebook-Likes

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Die Verwendung des Facebook-Button ‘Gefällt mir’ von Unternehmenswebseiten verstößt gegen das Datenschutzrecht. Zu diesem Urteil kommen die Richter des Landesgerichtes Düsseldorf. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Modekette Peek & Cloppenburg. Die Verbraucherzentrale ging gegen deren Webseite vor, die den bekannten Like-Button von Facebook bei sich auf der Homepage eingebunden hatte. Die Verbraucherschützer waren der Meinung, dass hier unzulässig Daten an Facebook übertragen würden. Das Gericht gab der Klage verurteilte das Unternehmen dazu, es zu unterlassen, das Facebook-Plugin auf diese Weise einzusetzen.

Zur datenschutzkonformen Verwendung wäre es nämlich erforderlich, dass der betroffene Nutzer, der die Seite im Web ansteuert vorab darüber vollständig und ausdrücklich informiert wird, dass und welche Daten an Facebook gesendet werden und was Facebook mit diesen Daten macht. Erst, wenn er in diese Nutzung seiner Daten ausdrücklich eingewilligt hat dürfen die Daten an Facebook fließen. Nur: Die Daten fließen de facto schon in dem Moment, in dem der Nutzer auf die Seite geht, ohne dass er das verhindern kann und auch ohne, dass er selbst Facebook-Mitglied sein muss oder bei Facebook in dem Moment eingeloggt sein muss.

Einige Unternehmen, etwa Beiersdorf und die Bekleidungskette Kik, änderten ihre Praxis breits: Beiersdorf nutzt den Facebook-Knopf nicht mehr, Kik führte die sogenannte Zwei-Klick-Lösung ein. Nutzer der Seite müssen Facebook ausdrücklich aktivieren, bevor Daten übermittelt werden. Auch Peek & Cloppenburg haben nun die Möglichkeit Social Media auf der Website zu aktivieren.

(Foto: Tim Reckmann / pixelio.de)

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